RS Vfgh 2003/9/23 V75/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 08.03.02 betreffend Auflassung eines öffentlichen Weges
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung eines öffentlichen Weges mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers angesichts des Bestehens einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu den im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 08.03.02 betreffend Auflassung eines öffentlichen Weges.

Es besteht noch eine andere Möglichkeit der Zufahrt zu den im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken, nämlich über eine Landesstraße, eine Gemeindestraße und eine anschließende Wegparzelle. Der Antragsteller behauptet jedoch in der Bewirtschaftung der Waldgrundstücke beeinträchtigt zu sein, da er einen längeren Weg in Kauf nehmen müsse und Holztransporte nicht zu jeder Zeit auf einer Landesstraße möglich wären. Diese Ausführungen zeigen, dass der Antragsteller durch die bekämpfte Auflassung des Weges ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen ist. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen von an die Allgemeinheit gerichteten Normen. Die Rechtssphäre des Antragstellers als Eigentümer der Liegenschaft wird jedoch dadurch nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für seine Liegenschaften nach wie vor gesichert ist.

Entscheidungstexte

  • V 75/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 V 75/03

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V75.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03V00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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