RS Vwgh 2002/3/20 2000/03/0139

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §20;
VStG §21;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nicht mitgeführt und einem Kontrollberechtigten auf Verlangen daher nicht vorzeigen hat können, hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem einen der Verordnung unterfallenden Transport im gewerblichen Güterkraftverkehr durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (daher keine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG und kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030139.X02

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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