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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, der eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nicht mitgeführt und einem Kontrollberechtigten auf Verlangen daher nicht vorzeigen hat können, hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem einen der Verordnung unterfallenden Transport im gewerblichen Güterkraftverkehr durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (daher keine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG und kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030139.X02Im RIS seit
04.06.2002