RS Vwgh 2002/3/20 2000/15/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0147 E 27. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Damit eine Lieferung zu Stande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Der Inhalt dieser Verfügungsbefähigung wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist für die Lieferung nicht erforderlich. Der Verkauf eines Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stellt daher umsatzsteuerlich bereits eine Lieferung dar, weil der Lieferant dem Abnehmer trotz des Eigentumsvorbehaltes umsatzsteuerlich die Verfügungsgewalt über den Gegenstand der Lieferung verschafft (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, UStG 1972, § 3 Anm 30 und 32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150130.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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