RS Vfgh 2003/9/23 B105/03, V11/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10 Abs2
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche eines Klienten; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 RL-BA 1977.

§2 RL-BA 1977 hat in den Bestimmungen des §37 Z1 und Z2 RAO und §1 DSt 1990 seine gesetzliche Grundlage (vgl VfSlg 16265/2001). §2 RL-BA 1977 steht auch nicht im Widerspruch zu §9 Abs1 zweiter Satz RAO, weil ein Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung nur insoweit befugt ist, alles, was seinem Mandanten dienlich ist, vorzubringen, als es den Gesetzen - also auch der Regelung des §1 DSt 1990, in dessen Ausführung die Bestimmungen der RL-BA 1977 erlassen wurden - nicht widerstreitet.§2 RL-BA 1977 hat in den Bestimmungen des §37 Z1 und Z2 RAO und §1 DSt 1990 seine gesetzliche Grundlage vergleiche VfSlg 16265/2001). §2 RL-BA 1977 steht auch nicht im Widerspruch zu §9 Abs1 zweiter Satz RAO, weil ein Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung nur insoweit befugt ist, alles, was seinem Mandanten dienlich ist, vorzubringen, als es den Gesetzen - also auch der Regelung des §1 DSt 1990, in dessen Ausführung die Bestimmungen der RL-BA 1977 erlassen wurden - nicht widerstreitet.

Die belangte Behörde hat den Inhalt des an H C gerichteten Schreibens vom 08.05.01 als Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche seines Klienten gewertet und damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen. Die Sanktionierung derartiger Drohungen im Wege des Disziplinarrechts für Rechtsanwälte verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, da, wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.

Dem Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt darzulegen und die Zeugenaussage der Anzeigerin H C zu entkräften. Aufgrund des im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurfes der unzulässigen Druckausübung liegt es nicht fern, daß der Inhalt des Briefes vom 08.05.01 sowie die Einvernahme jener Person, auf welche mit diesem Schreiben Druck ausgeübt werden sollte, eine zentrale Rolle im Beweisverfahren einnahmen.

Zurückweisung der Eingabe, soweit sie trotz ihrer Unklarheit als Individualantrag auf Aufhebung der "gesetzwidrigen Standesrichtlinien RL-BA 1977 ..." gewertet wird, mangels eindeutiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen.

Entscheidungstexte

  • B 105/03,V 11/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2003 B 105/03,V 11/03

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B105.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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