RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0621

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0028 B 26. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Nach § 91 Abs 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Über die Rückgabepflicht ist kein Bescheid zu erlassen. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160621.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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