RS Vwgh 2002/3/21 2002/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es ist nach der ständigen Judikatur des VwGH für die Erfüllung der Gerichtsgebührenpflicht unmaßgeblich, ob im Wege eines den Streitwert verändernden Vergleiches ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird bzw ob eine bereits bestehende, gar nicht strittige Verpflichtung neuerlich übernommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160055.X02

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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