RS Vwgh 2002/3/21 2000/20/0189

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Die Heranziehung des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv erfordert typischerweise Sachverhaltsermittlungen, zu denen jedenfalls auch der Asylwerber beizuziehen gewesen wäre, damit der Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden könnte (so sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein). Die Bedachtnahme auf alle relevanten Faktoren der Tat und damit verbunden eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung ist von vornherein nur möglich, wenn dem Asylwerber bekannt ist, dass es im Verfahren um die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Asylausschlussgrundes geht, und er die Gelegenheit hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der entsprechende Vorhalt wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200189.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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