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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §58 Abs1 lita;Rechtssatz
Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein genügt nicht. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (Hinweis Urteil des OGH vom 25. August 1998, 11 Os 41/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160471.X01Im RIS seit
06.08.2002