RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0471

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §58 Abs1 lita;
FinStrG §58 Abs1 litb;

Rechtssatz

Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein genügt nicht. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (Hinweis Urteil des OGH vom 25. August 1998, 11 Os 41/98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160471.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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