RS Vwgh 2002/3/21 99/16/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Werden mehrere verbundene Rechtssachen durch einen (höherwertigen) Vergleich beendet, so ist die jeweils entrichtete Pauschalgebühr im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG einzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160161.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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