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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Werden mehrere verbundene Rechtssachen durch einen (höherwertigen) Vergleich beendet, so ist die jeweils entrichtete Pauschalgebühr im Sinne des § 18 Abs 2 Z 2 GGG einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160161.X01Im RIS seit
01.08.2002