RS Vwgh 2002/3/21 2001/20/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, in Ghana gebe es keine "besonders" unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen, und dieser Feststellung für die Beurteilung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes rechtliche Bedeutung beigemessen. Die darin liegende Verkennung des in § 57 Abs 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 8 AsylG 1997 vorgegebenen, nicht auf "besondere" Unmenschlichkeit abstellenden Maßstabes begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200373.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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