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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, in Ghana gebe es keine "besonders" unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen, und dieser Feststellung für die Beurteilung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes rechtliche Bedeutung beigemessen. Die darin liegende Verkennung des in § 57 Abs 1 FrG 1997 in Verbindung mit § 8 AsylG 1997 vorgegebenen, nicht auf "besondere" Unmenschlichkeit abstellenden Maßstabes begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200373.X02Im RIS seit
03.06.2002