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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass jemand (hier eine juristische Person) durch Gesetz mit der Vertretung des Bundes hinsichtlich bestimmter Sachbereiche betraut ist (er im Namen und auf Rechnung des Bundes -
und eben nicht im eigenen Nahmen und auf eigene Rechnung - tätig werden kann), bedeutet nicht, dass er berechtigt wäre, im eigenen Namen einen an die Republik Österreich ergangenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160546.X01Im RIS seit
06.08.2002