RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0546

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass jemand (hier eine juristische Person) durch Gesetz mit der Vertretung des Bundes hinsichtlich bestimmter Sachbereiche betraut ist (er im Namen und auf Rechnung des Bundes -

und eben nicht im eigenen Nahmen und auf eigene Rechnung - tätig werden kann), bedeutet nicht, dass er berechtigt wäre, im eigenen Namen einen an die Republik Österreich ergangenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160546.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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