RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0419

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

In Bezug auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 hätte es einer mündlichen Berufungsverhandlung schon im Hinblick darauf bedurft, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Demokratische Republik Kongo auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht überhaupt nicht auseinander gesetzt hatte. In Bezug auf diesen Teil seiner Entscheidung hätte der unabhängige Bundesasylsenat - gleichfalls mit der Konsequenz des Erfordernisses einer mündlichen Berufungsverhandlung - auch auf den in der Berufung wiedergegebenen Bericht über die außer Kontrolle geratene Lage in der Demokratischen Republik Kongo und darüber hinaus nach Maßgabe der von ihm anzuwendenden Verfahrensgesetze auf seine Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes Bedacht zu nehmen gehabt (vgl. zur Demokratischen Republik Kongo auch das Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200419.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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