RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0555

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §18 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0556

Rechtssatz

In der Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 3 KVG (in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung) kam der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Nach der klaren Anordnung des Gesetzes gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob eine solche Verpflichtung auch von Bestand ist (Hinweis E 2. März 1992, 91/15/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160555.X04

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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