Norm
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0556Rechtssatz
In der Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 3 KVG (in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung) kam der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Nach der klaren Anordnung des Gesetzes gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob eine solche Verpflichtung auch von Bestand ist (Hinweis E 2. März 1992, 91/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160555.X04Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008