RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0556

Rechtssatz

§ 311 BAO regelt die Entscheidungspflicht der Behörden und soll Schutz bei behördlicher Inaktivität bilden. Die Entscheidungspflicht soll die Parteien vor allen denkbaren Nachteilen bewahren, die an Verzögerungen bei der Erledigung von Anbringen geknüpft sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160555.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten