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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0556Rechtssatz
§ 311 BAO regelt die Entscheidungspflicht der Behörden und soll Schutz bei behördlicher Inaktivität bilden. Die Entscheidungspflicht soll die Parteien vor allen denkbaren Nachteilen bewahren, die an Verzögerungen bei der Erledigung von Anbringen geknüpft sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160555.X02Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008