RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0561 2001/16/0564 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0033 E 21. März 2002 2002/16/0034 E 21. März 2002 2002/16/0035 E 21. März 2002 2002/16/0036 E 21. März 2002 2002/16/0037 E 21. März 2002 2002/16/0038 E 21. März 2002

Rechtssatz

Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs 2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (Hinweis E 16. Dezember 1986, 86/04/0044). Mit Rücksicht auf diese Kriterien ist den angefochtenen Erledigungen ungeachtet der von der belangten Behörde (hier Vorstellungsbehörde) gewählten Bezeichnung "Verfahrensanordnung" jedenfalls Bescheidqualität zuzubilligen, weil nach dem unmissverständlichen normativen Gehalt des Spruches der Erledigungen damit jeweils die auf Grund der erhobenen Vorstellung begründete verfahrensrechtliche Parteistellung des Vorstellungswerbers (der ein Recht auf Entscheidung über seine Vorstellung hat) beendet wurde.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160560.X02

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten