RS Vwgh 2002/3/21 2001/20/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Denjenigen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, in dem der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 8 AsylG 1997 feststellte, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Ghana sei zulässig, stützt der unabhängige Bundesasylsenat zunächst auf die von ihm angenommene - seiner Ansicht nach sogar "offensichtliche" - Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Asylwerbers über die Gründe seiner Ausreise aus Ghana. Dies beruht u. a. deshalb auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der unabhängige Bundesasylsenat den in der Berufung erhobenen Einwand des Asylwerbers gegen den ihm vorgeworfenen Widerspruch in seinen Angaben nicht nur nicht zum Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genommen (vgl. insoweit aber die an das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0577, anschließende hg. Rechtsprechung), sondern sich darüber stillschweigend hinweggesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200373.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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