RS Vwgh 2002/3/21 2002/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wenn ein Mieter im Falle der vertragsgemäßen Entrichtung bestimmter Zahlungen von seiner an sich im Vergleich begründeten Räumungsverpflichtung befreit wird, wird unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien (wenn auch nur deklarativ) festgehaltenen Höhe des monatlichen Mietzinses ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart und solcherart der Streitgegenstand im Mietzins- und Räumungsprozess iSd § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG erweitert (Hinweis E 28. Februar 2002, 2001/16/0438).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160055.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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