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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wenn ein Mieter im Falle der vertragsgemäßen Entrichtung bestimmter Zahlungen von seiner an sich im Vergleich begründeten Räumungsverpflichtung befreit wird, wird unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien (wenn auch nur deklarativ) festgehaltenen Höhe des monatlichen Mietzinses ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart und solcherart der Streitgegenstand im Mietzins- und Räumungsprozess iSd § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG erweitert (Hinweis E 28. Februar 2002, 2001/16/0438).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160055.X01Im RIS seit
01.08.2002