RS Vwgh 2002/3/21 99/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0147 E 2. April 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 15.11.1984, 83/15/0181, 0182, VwSlg 5930 F/1984) umfaßt § 33 TP 5 Abs 1 GebG a) die lupenreinen Bestandverträge im Sinne der §§ 1090ff ABGB und b) Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, dh Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090ff ABGB abweichen, aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als

Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160160.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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