RS Vwgh 2002/3/22 99/02/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litd idF 1995/297;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §7 Abs2 idF 1996/201;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §8 Abs3;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0083 E 16. Februar 1999 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bezieht der Antragsteller eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ist von diesem zumindest zu fordern, daß er Behauptungen über eine gegenüber der seinerzeitigen Gewährung der Pensionsleistung eingetretene Besserung seines Gesundheitszustandes aufstellt; dies auch deshalb, weil ein Arbeitsloser, der eine solche Pensionsleistung bezieht, ohnehin einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu erwarten hat, da selbst bei Bestehen eines Anspruchs die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer des Pensionsleistungsbezuges gemäß § 16 Abs 1 lit d AlVG in der Fassung BGBl Nr 1995/297 (mit Ausnahme der Konstellation nach erfolgreicher Rehabilitation, für deren Vorliegen es im Beschwerdefall aber keinen Anhaltspunkt gibt) ruhte. Dieser Ruhensgrund konnte zwar für den Arbeitslosen insoweit von Bedeutung sein, als er - bei Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - einen Erstreckungsgrund für die Frist des § 19 Abs 1 AlVG und jene des § 33 Abs 4 AlVG darstellte. Diese - im Verhältnis zur Erlangung einer auszuzahlenden Leistung - stark abgeschwächte rechtliche Betroffenheit eines arbeitslosen Pensionsbeziehers läßt eine verstärkte Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes in Abhängigkeit vom Konkretisierungsgrad des Vorbringens des Arbeitslosen im Verwaltungsverfahren umso eher angezeigt erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020334.X04

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten