RS Vfgh 2003/9/24 B706/00

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §8 Abs4, Abs5
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GrEStG 1987 § 3 heute
  2. GrEStG 1987 § 3 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GrEStG 1987 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.07.2020 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GrEStG 1987 § 3 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. GrEStG 1987 § 3 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  10. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2013 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  12. GrEStG 1987 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. GrEStG 1987 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.08.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GrEStG 1987 § 3 gültig von 01.08.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  16. GrEStG 1987 § 3 gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. GrEStG 1987 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. GrEStG 1987 § 3 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2001

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Mindeststeuer für den todeswegigen Erwerb von Grundstücken an den erbserklärten Erben im Fall eines Nachlaßkonkurses; keine Bedenken gegen das im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vorgesehene Grunderwerbsteueräquivalent auch bei überschuldetem Nachlaß als Ausgleich für die Steuerbefreiung nach dem Grunderwerbsteuergesetz; Nachlaßkonkurs verfassungskonform jedoch einer grunderwerbsteuerlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges gleichzuhalten

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß §8 Abs4 ErbStG 1955 beim (unentgeltlichen) Erwerb von Grundstücken einen Zuschlag vorsieht und diesen in Abs5 leg cit als Mindeststeuer ausgestaltet.

Wenn der Gesetzgeber in §3 GrEStG 1987 die Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung nach diesem Gesetz ausnimmt, so liegt es in seinem steuerpolitischen Gestaltungsspielraum, diese Erwerbe im Bereich der Erbschaftssteuer einer höheren Besteuerung zu unterwerfen, um auf diese Weise den Entfall der Grunderwerbsteuer auszugleichen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden, solange die Erfassung von Grundstückserwerben nach den beiden Steuern in sich sachlich ist. Es erscheint daher auch unbedenklich, daß das Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten Nachlaß vorzuschreiben ist, solange der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger tatsächlich ein Grundstück erwirbt (mag er auch keine Bereicherung erfahren).

Den hier zu beurteilenden Fall des todeswegigen Erwerbes überschuldeter Grundstücke mit anschließendem Nachlaßkonkurs, der die Einantwortung ausschließt, hält der Verfassungsgerichtshof einer grunderwerbsteuerlich relevanten Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen für gleichwertig.

Die Vorschreibung des Grunderwerbsteueräquivalents nach §8 Abs4 ErbStG 1955 würde dazu führen, daß ein Erbe, der auf Grund eines Nachlaßkonkurses letztlich keine Verfügungsmöglichkeit über ein Grundstück erlangt hat, ebenso behandelt wird wie ein Erbe, der eine solche Verfügungsmöglichkeit erlangt hat. Sie würde auch dazu führen, daß der Übergang eines Grundstückes aus dem Nachlaß in das Eigentum eines Käufers im Zuge eines Verlassenschaftskonkurses, sofern der Erbe eine (bedingte) Erbserklärung abgegeben hat, eine Belastung mit zwei Objektsteuern (Grunderwerbsteueräquivalent und Grunderwerbsteuer) zur Folge hätte, bei Fehlen einer Erbserklärung hingegen lediglich (einmal) Grunderwerbsteuer anfiele, obwohl in beiden Fällen letztlich nur ein Erwerbsvorgang stattgefunden hat. Eine solche Gleichbehandlung bzw. Differenzierung widerspricht aber den Wertungen des Grunderwerbsteuerrechts, dem es darum geht, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen verdichtete) Absichten zu besteuern (vgl VfSlg 10926/1986). Sie ist daher unsachlich.Die Vorschreibung des Grunderwerbsteueräquivalents nach §8 Abs4 ErbStG 1955 würde dazu führen, daß ein Erbe, der auf Grund eines Nachlaßkonkurses letztlich keine Verfügungsmöglichkeit über ein Grundstück erlangt hat, ebenso behandelt wird wie ein Erbe, der eine solche Verfügungsmöglichkeit erlangt hat. Sie würde auch dazu führen, daß der Übergang eines Grundstückes aus dem Nachlaß in das Eigentum eines Käufers im Zuge eines Verlassenschaftskonkurses, sofern der Erbe eine (bedingte) Erbserklärung abgegeben hat, eine Belastung mit zwei Objektsteuern (Grunderwerbsteueräquivalent und Grunderwerbsteuer) zur Folge hätte, bei Fehlen einer Erbserklärung hingegen lediglich (einmal) Grunderwerbsteuer anfiele, obwohl in beiden Fällen letztlich nur ein Erwerbsvorgang stattgefunden hat. Eine solche Gleichbehandlung bzw. Differenzierung widerspricht aber den Wertungen des Grunderwerbsteuerrechts, dem es darum geht, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen verdichtete) Absichten zu besteuern vergleiche VfSlg 10926/1986). Sie ist daher unsachlich.

Zur Vermeidung eines solchen verfassungswidrigen Ergebnisses ist daher davon auszugehen, daß im Fall eines Nachlaßkonkurses, der die Einantwortung an einen erbserklärten Erben hindert, seitens dieses Erben der "Erwerb eines Grundstückes" iSd §8 Abs4 ErbStG 1955 nicht vorliegt, sodaß die Mindeststeuer nach Abs5 leg cit nicht angefordert werden darf.

Indem die belangte Behörde der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Rechtslage einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiungen, Doppelbesteuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B706.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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