RS Vfgh 2003/9/24 B1115/03

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates wurde der antragstellenden Gesellschaft gemäß §28 Abs4 PrivatradioG aufgetragen, "binnen einer Frist von acht Wochen ... den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie ein Vollprogramm mit unterschiedlichen Programmelementen, das sowohl kommerziellen Charakter aufweist, in das aber insbesondere auch das Konzept des mehrsprachigen Radios MORA für das Burgenland einfließt, im Versorgungsgebiet 'Nördliches und Mittleres Burgenland - Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing' ausstrahlt und dabei die Auflage erfüllt, die Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen in angemessener Weise zu berücksichtigen".

Im Antrag wird ausgeführt, daß eine solche Maßnahme umfangreiche Investitionen und Umstrukturierungen zur Folge hätte. Weiters wäre zu erwarten, daß die Akzeptanz des Hörfunksenders bei der deutschsprachigen Bevölkerung im Versorgungsgebiet nachhaltig vermindert werden würde und die Zahl der Hörerschaft zurückgehen würde. Auch würde sich die Zahl der Werbekunden verringern, auf die die antragstellende Gesellschaft angewiesen sei, um den weiteren Sendebetrieb zu gewährleisten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1115.2003

Dokumentnummer

JFR_09969076_03B01115_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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