RS Vwgh 2002/3/22 2001/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0047 E 9. November 1988 RS 4(Hier betreffend Übertretungen gemäß § 4 Abs 5 StVO)

Stammrechtssatz

Im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretungen der §§ 4 Abs 1 lit a, 4 Abs 1 lit c und 4 Abs 5 StVO ist es weder erforderlich, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war. Diese Umstände stellen keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen dar (Hinweis E 23.9.1983, 81/02/0348, E 17.1.1985, 85/02/0051, E 27.6.1986, 86/18/0083, E 7.11.1986, 86/018/0162).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020046.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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