RS Vwgh 2002/3/22 99/02/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 idF 1998/I/158;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl. Nr. 158/1998 (vgl. Art. 1 Z. 40, Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999, vgl. Z. 47) wurde u.a. § 73 AVG neu gefasst. § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG in dieser Fassung schreibt nicht mehr die Einbringung "unmittelbar" bei der Oberbehörde vor; vielmehr sollte durch die Streichung dieses Wortes klar gestellt werden, dass § 6 AVG (über die Weiterleitung von Anträgen an die zuständige Behörde) auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist (vgl. Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses, 1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 20. GP, S. 39).

Schlagworte

Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020194.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten