RS Vwgh 2002/3/22 99/11/0281

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, insofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wirkt ein Verzicht nur bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts (vgl. OGH 2. Mai 1962, 1 Ob 99/62, EvBl. 2/1963). Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Rechtsprechung seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter einen Unterhaltsverzicht vereinbart haben sollte, schuldet sie ihrer Mutter den notdürftigen Unterhalt. Auf die Beschwerdeführerin findet daher § 42 Abs 1 NÖ SHG 1974 Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110281.X01

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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