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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, insofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wirkt ein Verzicht nur bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts (vgl. OGH 2. Mai 1962, 1 Ob 99/62, EvBl. 2/1963). Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Rechtsprechung seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter einen Unterhaltsverzicht vereinbart haben sollte, schuldet sie ihrer Mutter den notdürftigen Unterhalt. Auf die Beschwerdeführerin findet daher § 42 Abs 1 NÖ SHG 1974 Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110281.X01Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009