RS Vfgh 2003/9/27 V108/01

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Veröffentlicht am 27.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
Sbg LandesstraßenG 1972 §29
Sbg LandesstraßenG 1972 §40, §41
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße vom 10.05.00 betreffend eine Gemeindestraße II. Klasse
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen mangels Eigentumserwerbs an der betreffenden Privatstraße seitens der verordnungserlassenden Gemeinde

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10.05.00, Zl 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg', Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 09.12.87 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt" wurde.Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10.05.00, Zl 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg', Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 09.12.87 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße römisch zwei. Klasse bestimmt" wurde.

Die Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und die Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen durfte - wenn kein Begehren des ursprünglichen Eigentümers auf Übernahme als Gemeindestraße vorlag (vgl §41 Sbg LandesstraßenG 1972) - durch Verordnung gemäß §29 Sbg LandesstraßenG 1972 nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung - zB auf Grund eines Enteignungsbescheides gemäß §12 bis §15 Sbg LandesstraßenG 1972 - das Eigentum an der Straße erworben hatte. Da die Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße die angefochtene Verordnung erlassen hat, obwohl die als Gemeindestraße übernommene Privatstraße nicht im Eigentum der Gemeinde stand, war die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Die Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und die Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen durfte - wenn kein Begehren des ursprünglichen Eigentümers auf Übernahme als Gemeindestraße vorlag vergleiche §41 Sbg LandesstraßenG 1972) - durch Verordnung gemäß §29 Sbg LandesstraßenG 1972 nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung - zB auf Grund eines Enteignungsbescheides gemäß §12 bis §15 Sbg LandesstraßenG 1972 - das Eigentum an der Straße erworben hatte. Da die Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße die angefochtene Verordnung erlassen hat, obwohl die als Gemeindestraße übernommene Privatstraße nicht im Eigentum der Gemeinde stand, war die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Änderung insbesondere des §41 Abs1 Sbg LandesstraßenG 1972 durch die Novelle LGBl 92/2001 - nunmehr kann die Straßenrechtsbehörde ein Verfahren iSd §41 Abs1 leg cit auch von Amts wegen durchführen - trat am 01.10.01 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.Die Änderung insbesondere des §41 Abs1 Sbg LandesstraßenG 1972 durch die Novelle Landesgesetzblatt 92 aus 2001, - nunmehr kann die Straßenrechtsbehörde ein Verfahren iSd §41 Abs1 leg cit auch von Amts wegen durchführen - trat am 01.10.01 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Enteignung, Gemeindestraße, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V108.2001

Dokumentnummer

JFR_09969073_01V00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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