TE Vfgh Beschluss 2005/10/12 B1181/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a
AVG §61a
Nö GdO 1973 §60, §61
VfGG §82
VfGG §87 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Baubewilligungsansuchens durch den Gemeindevorstand wegen Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesregierung in der Nö Gemeindeordnung vorgesehen; Abweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführer hatten mit einem Antrag aus dem Jahr 1999, ergänzt durch einen am 31. Jänner 2001 vorgelegten Auswechslungsplan, beim Bürgermeister der Marktgemeinde Göllersdorf um die Baubewilligung für "diverse Stallungen und Zusatzgebäude" angesucht.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer hatten mit einem Antrag aus dem Jahr 1999, ergänzt durch einen am 31. Jänner 2001 vorgelegten Auswechslungsplan, beim Bürgermeister der Marktgemeinde Göllersdorf um die Baubewilligung für "diverse Stallungen und Zusatzgebäude" angesucht.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Göllersdorf, den "Antrag [der Beschwerdeführer] vom 13.07.2005 [...] auf Übergang der Zuständigkeit an den Gemeindevorstand und Bewilligung des landwirtschaftlichen Bauvorhabens im Sinne der Planwechslungsvorlage vom 31.01.2001" zurück.

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, der ursprünglich bei der Marktgemeinde Göllersdorf anhängig gewesene Bauakt sei gemäß §1 der NÖ Bauübertragungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur weiteren Veranlassung übermittelt worden, da aufgrund von Gutachten landwirtschaftlicher Amtssachverständiger festgestellt worden sei, dass die ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden das Ausmaß des landwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten habe. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn habe mit Bescheid vom 11. Februar 2004 das Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen, die Niederösterreichische Landesregierung habe die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23. März 2005 abgewiesen. Somit liege keine Zuständigkeit der Marktgemeinde Göllersdorf als Baubehörde vor.

Der bekämpfte Bescheid enthält die "Rechtsmittelbelehrung", gegen diesen Bescheid sei gemäß §60 NÖ Gemeindeordnung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, es könne jedoch beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.

3. In der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte "insbesondere nach Art83 Abs2 B-VG, Artikel 6 EMRK und Artikel 5 Staatsgrundgesetz".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im Einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 11.269/1987, 14.351/1995) ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet. 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 VfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im Einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 11.269/1987, 14.351/1995) ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet.

Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw. der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. etwa VfSlg. 16.604/2002). Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw. der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts vergleiche etwa VfSlg. 16.604/2002).

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Göllersdorf war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Behördenzuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1181.2005

Dokumentnummer

JFT_09948988_05B01181_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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