RS Vwgh 2002/3/27 96/13/0073

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §102;
KStG 1966 §1 Abs3 Z3;
KStG 1966 §21 Abs2;

Rechtssatz

Die Antragsveranlagung nach § 102 EStG 1988 steht nur jenen beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen offen, die auf Grund ihrer ausländischen Geschäftsleitung oder ihres ausländischen Sitzes in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig sind, nicht jedoch den nach § 1 Abs 3 Z 3 KStG beschränkt Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass bei Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2 KStG die Kapitalertragsteuer abzuführen ist und trotz fehlender (unbeschränkter) Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130073.X02

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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