RS Vwgh 2002/3/28 95/10/0265

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Veröffentlicht am 28.03.2002
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70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §19 Abs1;
PrivSchG 1962 §19 Abs3;
PrivSchG 1962 §21 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X07

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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