RS Vwgh 2002/4/3 2001/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;

Rechtssatz

Für das Einschreiten der Behörde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist nicht entscheidend, ob Gefahr in Verzug ist; vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Ergänzungsband (2001), Seite 489, Rz 25, zitierte hg. Judikatur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040069.X02

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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