RS Vfgh 2003/9/30 G376/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2003
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Krnt JagdG 2000 §68 Abs1 Z23
Krnt JagdG 2000 §68 Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der durch eine Novelle ohne Übergangsfrist eingeführten Bestimmung des Krnt Jagdgesetzes 2000 über die Strafbarkeit der Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen entlang der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung des Nachbarn; verfassungskonforme Interpretation der Regelung über den bescheidmäßigen Auftrag zur Einholung einer Zustimmung bzw zum Abbau von Hochsitzen und Hochständen durch Ausdehnung auf alle Ansitzeinrichtungen geboten

Rechtssatz

Zurückweisung des Aufhebungsantrags des UVS Kärnten, soweit er über die Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 idF LGBl 72/2001 hinausgeht.Zurückweisung des Aufhebungsantrags des UVS Kärnten, soweit er über die Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 72 aus 2001, hinausgeht.

Der UVS hegt keine Bedenken gegen den Inhalt der Norm an sich, sondern ausschließlich gegen den Umstand, dass die Novelle LGBl 72/2001 ohne Legisvakanz für die Errichtung und Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen allgemein innerhalb von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes verlangt.Der UVS hegt keine Bedenken gegen den Inhalt der Norm an sich, sondern ausschließlich gegen den Umstand, dass die Novelle Landesgesetzblatt 72 aus 2001, ohne Legisvakanz für die Errichtung und Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen allgemein innerhalb von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes verlangt.

Ein rechtswidriger Zustand, der nur durch aktives Tun beseitigt werden kann, entsteht lediglich bei jenen Ansitzeinrichtungen, die bereits vor der Novelle errichtet wurden, erst jetzt von der Bestimmung des §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 umfasst sind und weiterhin aufrechterhalten werden.

Würde die gesamte Z23 des §68 Abs1 Krnt JagdG 2000 aufgehoben, so würde damit auch eine wesentliche Bestimmung aus der Rechtsordnung eliminiert, gegen die sich die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht wenden. Der Umstand, dass der Antrag überschießend ist, macht ihn nicht (zur Gänze) unzulässig.

Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des ArtI Z36 des Gesetzes LGBl 72/2001, da es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist, Gesetzestexte zu ändern.Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des ArtI Z36 des Gesetzes Landesgesetzblatt 72 aus 2001,, da es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist, Gesetzestexte zu ändern.

Abweisung des Hauptantrags hinsichtlich der Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 idF LGBl 72/2001.Abweisung des Hauptantrags hinsichtlich der Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 72 aus 2001,.

Durch die Novellierung des §68 Abs1 Z23 Krnt JagdG 2000 wurde das Aufrechterhalten des bestehenden Zustandes verboten; der Normunterworfene muss aktiv werden, ohne dass ihm für die Beseitigung des Zustandes eine konkrete Frist gesetzt wird.

Würde die Annahme zutreffen, dass die Strafbarkeit des Aufrechterhaltens des Zustandes bereits am Tag nach der Kundmachung eintritt, so wäre die Bestimmung tatsächlich verfassungswidrig.

Es ist jedoch auch §68 Abs7 Krnt JagdG 2000 zu beachten, der bei der Errichtung oder Aufrechterhaltung von Hochsitzen oder Hochständen entgegen den Bestimmungen des §68 Abs1 Z23 leg cit vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Absatz 7 nur bei Hochsitzen und -ständen zur Anwendung kommen soll, nicht jedoch auch bei allen anderen Ansitzeinrichtungen. Dies scheint vor allem auch deshalb vom Gesetzgeber nicht so gewollt, weil es ihm - wie der Äußerung der Landesregierung zu entnehmen ist - bei der Novellierung darum ging, eine bestehende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.

Aus diesem Grund ist §68 Abs7 Krnt JagdG 2000 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf alle Ansitzeinrichtungen auszudehnen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Novellierung, Jagdrecht, Jagdbetriebsführung, Verwaltungsstrafrecht, Delikt fortgesetztes, Dauerdelikt, Vertrauensschutz, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G376.2002

Dokumentnummer

JFR_09969070_02G00376_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten