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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0125 E 9. September 1985 VwSlg 11834 A/1985 RS 4Stammrechtssatz
"Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060168.X02Im RIS seit
19.06.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011