RS Vwgh 2002/4/9 2001/06/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0125 E 9. September 1985 VwSlg 11834 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

"Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060168.X02

Im RIS seit

19.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten