RS Vwgh 2002/4/16 2000/20/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat dem Asylwerber (einem Staatsangehörigen von Armenien) - offenbar ausgehend davon, seine der Übersiedlung nach Russland vorangegangene Bedrohung sei im Sinne einer dem Asylwerber vom Geheimdienst unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant gewesen - entgegen gehalten hat, diese Bedrohung sei nicht mehr aktuell und dem Asylwerber würde gegenüber einer solchen Bedrohung unter den nunmehrigen Verhältnissen in Armenien auch staatlicher Schutz gewährt werden. Für diese Annahmen bietet der in Beschwerde gezogene Bescheid allerdings keine ausreichende Begründung. Abgesehen von der Verweisung des Asylwerbers auf staatliche Kontrolleinrichtungen war aus der Sicht des unabhängigen Bundesasylsenates die Annahme entscheidend, der Geheimdienst würde sich für den Asylwerber auch im Falle seiner Rückkehr nach Armenien nicht mehr interessieren. Der unabhängige Bundesasylsenat hat nicht ausreichend einen Wegfall der für den Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers und seiner Familie aus Armenien auch vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar angenommenen Gefährdung dargetan.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200011.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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