RS Vwgh 2002/4/17 98/09/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;
HGB §178;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine atypische stille Gesellschaft, bei der ein Ausländer neben einer Verpflichtung zu einer Tätigkeit auch eine Kapitalanlage zu leisten hat, ist eine Personengesellschaft. Damit ist die Eingangsvoraussetzung für das in § 2 Abs. 4 zweiter Satz Z. 1 AuslBG vorgesehene Feststellungsverfahren für die Widerlegbarkeit der Vermutung des Vorliegens einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung gegeben. Dies steht nicht im Gegensatz zum E 01. 06. 1994, 94/18/0258, VwSlg 14068 A/1994, das diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Aus der Sicht des damaligen (fremdenpolizeilichen) Beschwerdefalles war es nämlich für den Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens letztlich irrelevant, aus welchem Grund das Vorliegen einer nach dem AuslBG illegalen Beschäftigung zutreffend bejaht werden konnte. Da die im Beschwerdefall laut Gesellschaftsvertrag für die atypischen stillen (ausländischen) Gesellschafter bestehende Verpflichtung zur persönlichen Mitwirkung und Mitarbeit zur Erreichung des Unternehmenszweckes des Unternehmens der Beschwerdeführerin (jedenfalls auch, wenn nicht überhaupt nur) Arbeitsleistungen umfasst, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, ist auch die weitere Voraussetzung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AuslBG erfüllt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998090174.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten