RS Vwgh 2002/4/17 98/09/0174

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;
HGB §178;

Rechtssatz

Der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zur Beurteilung der strittigen Tatbestandsvoraussetzung nach § 2 Abs. 4 letzter Satz AuslBG, ob die atypischen stillen Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (hier: des an der atypischen stillen Gesellschaft beteiligten Unternehmens der Beschwerdeführerin, einer GmbH) tatsächlich persönlich ausüben, nicht allein vom Wortlaut der vorgelegten Vertragsurkunde (Gesellschaftsvertrag) ausgegangen ist, sondern unter Bedachtnahme auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse die tatsächliche Umsetzung in ihre Überlegungen miteinbezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998090174.X06

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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