RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0559

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall dem Argument, es könne einer Partei auch im Fall der Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes zugemutet werden, hinsichtlich zu erwartender amtlicher Schriftstücke im Zuge eines Asylverfahrens für eine Postnachsendung oder anderwärtig für eine Zustellung Vorsorge zu treffen, zu entgegnen ist, dass eine Postnachsendung mangels (anderer) Abgabestelle nicht in Betracht kam. Dass anderwärtig für die Zustellung Vorsorge hätte getroffen werden können, vermag vor dem Hintergrund der Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag und angesichts der zeitlichen Abfolge - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgte nicht einmal zwei Wochen nach der Entlassung des Asylwerbers aus dem Notquartier - jedenfalls nicht grobe Fahrlässigkeit zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010559.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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