RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0559

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Asylwerber aus dem Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen worden war, hätte von ihm gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hatte, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt (so ausdrücklich P. Oberhammer, "Änderung der Abgabestelle" durch Delogierung und Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, Wohnrechtliche Blätter 1994, 18 ff, FN 27; siehe auch Stoll, BAO-Kommentar I, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010559.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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