RS Vwgh 2002/4/18 2001/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0020 E 23. April 1992 VwSlg 13618 A/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abmeldung des Ausländers von der Sozialversicherung als solche spricht noch nicht gegen die Annahme einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Die Wirkung des § 7 Abs 6 AuslBG tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungserklärungen oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft

(Hinweis E 2.3.1983, 81/01/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090022.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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