RS Vwgh 2002/4/18 2000/01/0363

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der bloßen Feststellung äußerst mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache des Verleihungswerbers begnügen dürfen, sondern im angefochtenen Bescheid die Grundlagen ihrer diesbezüglichen Feststellung (insbesondere auch durch Wiedergabe des Inhaltes von Vorsprachen des Verleihungswerbers) nachvollziehbar darlegen (Hinweis: Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0277) und die festgestellten Deutschkenntnisse dahingehend in Relation zu den Lebensumständen des Verleihungswerbers setzen müssen, ob ihm innerhalb seines sozialen Umfeldes eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, entbehrt ihr Bescheid einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb er mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet ist.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010363.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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