RS Vwgh 2002/4/18 2000/09/0162

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §40;
HVG §21 Abs1;
HVG §89;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder nach dem HVG noch nach dem AVG vorgesehen. Damit kann eine Person, die einen Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG gestellt hat, im Verwaltungsverfahren nicht darauf vertrauen, dass sie ihre Argumente bei einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen werde geltend machen können.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090162.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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