RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0120

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §5 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichstellung mit Inländern zum Zweck der Ausübung des freien Gewerbes "Verkauf von Schnittblumen im Umherziehen" gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen worden ist, war die mangelnde Befugnis des Beschwerdeführers zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes offensichtlich darin begründet, dass er ausländischer Staatsbürger ist und weder die Voraussetzung der Gegenseitigkeit (§ 14 Abs. 1 GewO 1994) noch jene der Gleichstellung (§ 14 Abs. 2 leg. cit.) erfüllte. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Übertretungen der GewO 1994 waren daher zweifellos nicht dergestalt, dass sie das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdeten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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