RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0249

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in der Asylfrage hält der Asylwerber (u.a.) entgegen, dass dieser einen so genannten "Vertrauensanwalt" beigezogen habe, obwohl im Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit dieser Person bestünden; tatsächlich sei mittlerweile angeordnet worden, dass dieser "Vertrauensanwalt" nicht mehr herangezogen werden dürfe, weil sich in mehreren Verfahren ergeben habe, dass er die Unwahrheit bezeugt hätte. Selbst unter der Annahme, die Anfrage an die Universität Kinshasa (im Weg über österreichische Vertretungsbehörden, die ihrerseits den strittigen "Vertrauensanwalt" beigezogen haben), ob der Asylwerber im Zeitraum 1996 bis 1998 als Student inskribiert gewesen sei, wäre ungeachtet des vom Asylwerber in seiner Berufung gestellten Antrages auf Beschaffung einer ihn betreffenden Inskriptionsbestätigung unzulässig gewesen, war es dem unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines bestehenden Beweisverwertungsverbotes (Hinweis Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) nicht verwehrt, die Ergebnisse seiner Anfrage (das sind die Anfragebeantwortung des österreichischen Honorarkonsuls in Kinshasa bzw. die dieser Anfragebeantwortung angeschlossene Stellungnahme des "Vertrauensanwaltes") im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwerten. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010249.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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