RS Vwgh 2002/4/22 99/10/0057

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §60 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/10/0066

Rechtssatz

Kommt es durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung und ist in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschungen zu erwarten, handelt es sich um einen Verstoß gegen das "Maßhaltegebot" des § 60 Abs 1 ForstG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100057.X07

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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