RS Vwgh 2002/4/23 2001/14/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140060.X03

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten