RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
beobachten
merken

Index

E1M
E4A E19200000
E4Y E19200000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR
90/02 Führerscheingesetz

Norm

11992MK03 EUV ArtK03;
11992MK06 EUV ArtK06;
11997M031 EU Art31;
11997M034 EU Art34;
41998A0710(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis;
41999Y0723(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis Erläuternder Bericht;
B-VG Art130 Abs1;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim "Erläuternden Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis" (1999/C 211/01, ABl. C 211 vom 23. Juli 1999), handelt es sich um nähere Erklärungen zum "Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis" (ABl. C 216 vom 10. Juli 1998). Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Annahme des Übereinkommens davon ausgegangen wurde, dass Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis, einschließlich solcher von Verwaltungsbehörden, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da aber das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis noch nicht ratifiziert wurde, kann auch dem Erläuternden Bericht im Beschwerdefall keine rechtliche Bedeutung zukommen. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass das Entziehungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X05

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten