RS Vwgh 2002/4/23 97/14/0127

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst (Hinweis E 27.1.1998, 94/14/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140127.X02

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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