RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0184

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zugrundegelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit für die Zeit von ca. zwei Jahren und fünf Monaten nach Begehung der strafbaren Handlung verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X01

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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