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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zugrundegelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit für die Zeit von ca. zwei Jahren und fünf Monaten nach Begehung der strafbaren Handlung verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X01Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015