RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0356 E 22. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Es spielt keine entscheidende Rolle, dass das Strafgericht zur Entwöhnung von der Sucht gemäß § 39 Abs 1 SMG einen Strafaufschub gewährt hat. Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und der Inhaber der Lenkberechtigung jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für ihn im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110389.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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