RS Vwgh 2002/4/23 97/14/0127

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende "Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe ebenso wenig, wie eine "zeitlich verschobene Privatentnahme" auf einen Zeitpunkt nach Fremdmittelaufnahme. Dem Unternehmer steht zwar die Wahl frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass eine private Schuld ohne die korrespondierenden Barmittel in das Betriebsvermögen eingelegt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140127.X03

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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