RS Vwgh 2002/4/23 98/14/0071

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs2;

Rechtssatz

Von einer Rückzahlung von Kapitalfrüchten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 kann nur im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge gesprochen werden. Werden an einen Dritten, im Rahmen der Einkunftserzielung aus Kapitalvermögen Unbeteiligten, Kapitalfrüchte aus welchem zivilrechtlichen Grund auch immer weitergegeben, liegt eine zu Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG führende "Rückzahlung von Einnahmen" nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140071.X02

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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