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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Von einer Rückzahlung von Kapitalfrüchten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 kann nur im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge gesprochen werden. Werden an einen Dritten, im Rahmen der Einkunftserzielung aus Kapitalvermögen Unbeteiligten, Kapitalfrüchte aus welchem zivilrechtlichen Grund auch immer weitergegeben, liegt eine zu Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG führende "Rückzahlung von Einnahmen" nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140071.X02Im RIS seit
13.08.2002