RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0144 E 21. Jänner 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Entziehungsbehörde ist daher berechtigt, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, solange keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist

(Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110025.X01

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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